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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: 8 U 119/04
Rechtsgebiete: StrReinG, KrW-/AbfG Berlin, LAbfG, BGB, AGBGB, BBauG
Vorschriften:
StrReinG § 4 Abs. 1 | |
StrReinG § 7 Abs. 1 | |
StrReinG § 7 Abs. 2 | |
StrReinG § 5 Abs. 1 | |
KrW-/AbfG Berlin § 5 Abs. 2 | |
KrW-/AbfG Berlin § 8 Abs.1 | |
LAbfG § 6 Abs. 2 | |
LAbfG § 24 | |
BGB n.F. § 305 ff. | |
BGB § 421 | |
AGBGB § 2 Abs. 1 | |
BBauG § 134 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 8 U 119/04
verkündet am: 02.12.2004
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und die Richterin am Kammergericht Spiegel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 18. März 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Die im Berufungsverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 1) und 2) zu 16 % als Gesamtschuldner und im Übrigen der Beklagte zu 2) alleine zu tragen. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und 2) jeweils alleine.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die Berufung des Beklagten zu 2) ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) in der angefochtenen Entscheidung zu Recht als Gesamtschuldner zur Zahlung von Reinigungs- und Abfallentsorgungsentgelten in Höhe von insgesamt 8.639,25 € verurteilt.
Bei dem von der Klägerin verlangten Entgelt für Straßenreinigung und Müllabfuhr handelt es sich um ein Entgelt aus einem privatrechtlich ausgestalteten Rechtsverhältnis.
Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 3. November 1983 ( GE 1984, 381) ausgeführt, dass der Gegenstand des Leistungsverhältnisses, nämlich Straßenreinigung und Müllabfuhr eine Regelung in zivilrechtlicher Form nicht ausschließen. Müllabfuhr und Straßenreinigung gehören zu Daseinsvorsorge und damit zum Bereich leistender Verwaltung. Ihr Träger kann die Benutzungsverhältnisse öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestalten. Das Land Berlin hat das Leistungsverhältnis zwischen Bn und dem die Straßenreinigung und Müllabfuhr in Anspruch nehmenden Grundstückseigentümer privatrechtlich ausgestaltet (BGH a.a.O.) Der privatrechtliche Vertrag kommt - wie im vorliegenden Fall auch - dadurch zustande, dass die Klägerin ihre Leistung erbringt. Aufgrund des in § 4 Abs.1 StrReinG, § 5 Abs.2 KrW-/AbfG Berlin und § 6 Abs.2 LAbfG Berlin angeordneten Anschluss- und Benutzungszwanges entfällt die Freiwilligkeit des Vertragsschlusses. Der jeweilige Grundstückseigentümer, der dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, ist den einseitigen Leistungsbestimmungen der Klägerin "unterworfen", ohne dass es einer Vereinbarungen dieser Leistungsbedingungen oder gar eines Einverständnisses des Grundstückseigentümers mit ihrer Geltung bedürfte (BGH a.a.O.) Der Senat hält insoweit an seiner im Urteil vom 8. Dezember 2003 ( KGR 2004, 321) festgehaltenen Auffassung, wonach es auch bei einem aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwanges geschlossenen privatrechtlichen Nutzungsverhältnisses einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über die Einbeziehung der Leistungsbestimmungen bedarf, nicht fest. Die Leistungsbedingungen der Klägerin stellen Geschäftsbedingungen dar, deren Geltungsgrund in dem Vertragsverhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und seinem einzelnen Vertragspartner liegt und für die grundsätzlich das AGB-Gesetz bzw. §§ 305 ff BGB n.F. gelten. Für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien können die Leistungsbedingungen Geltung beanspruchen, auch wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 AGBGB nicht in vollem Umfang vorliegen sollten. Die Möglichkeit, vom Inhalt der Leistungsbedingungen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (" 2 Abs.1 Nr.2 AGBG) haben alle Vertragspartner der Bn durch den Abdruck der Leistungsbedingungen im Amtsblatt für Berlin (BGH a.a.O).
Der Beklagte zu 2) dringt mit seinem Vortrag, die Klägerin sei aufgrund der Gesamtumstände verpflichtet gewesen, mit ihm persönlich - unter außer Achtlassung der übrigen Wohnungseigentümer einen Vertrag über Straßenreinigung und Müllbeseitigung abzuschließen, nicht durch. Gemäß § 24 LAbfG und § 8 Abs.1 KrW-/AbfG Berlin sind die Kosten der Abfallentsorgung von den benutzungspflichtigen Grundstückseigentümern zu tragen. Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs.2 StreinG sind die Entgelte, die zur Deckung der Kosten der durch die Klägerin durchgeführte Straßenreinigung zu erheben sind, von den Anliegern und Hinterliegern der Straßen zu entrichten. Gemäß § 5 Abs.1 StReinG sind Anlieger die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke. Grundstückseigentümer sind im vorliegenden Fall die gesamtschuldnerisch haftenden Wohnungseigentümer ( Niedenführ, Schulze, WEG Kommentar, 7. Auflage, § 16 II WEG, Rdnr.1). Gemäß § 421 BGB haftet jeder Gesamtschuldner bis zur Bewirkung der ganzen Leistung für die ganze schuld. Die Klägerin haftet keineswegs rechtsmissbräuchlich, wenn sie nicht gegen sämtliche Wohnungseigentümer vorgeht, sondern sich diejenigen aussucht, von denen sie meint, dass sie am ehesten Befriedigung ihrer Forderung erlangt. Sie ist auch nicht verpflichtet, auf ihr Recht, die Beklagten als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen, zu verzichten. Schon gar nicht war sie verpflichtet, mit den einzelnen Wohnungseigentümern Einzelverträge abzuschließen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten zu 2) zitierten Entscheidung des OVG Hamburg (NZM 2004, 796). Diese Entscheidung setzt sich anders als im vorliegenden Fall mit den Besonderheiten des §134 I 4 Halbs.1 BBauG i.V.m. § 421 BGB auseinander und verkennt, dass die in § 134 I 4 Halbs.1 BBauG angeordnete Gesamtschuldnerschaft gerade Verwaltungsvereinfachung und Effizienz des Gesetzesvollzugs, nicht aber Schuldnerschutz bezweckt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 24, Rdnr.8).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Absatz 1, 516 Abs.3, 100 Abs.2 und 3 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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